Article Comparison - Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen - Anhang
II. Arbeitsweise des Schiedsgerichts
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(3) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, beschließt das Schiedsgericht sein Verfahren, das sicherstellt, daß jede Streitpartei ausreichend Gelegenheit erhält, gehört zu werden und sich zur Sache zu äußern. (4) Mit Zustimmung der Streitparteien kann das Schiedsgericht jeden interessierten Staat oder jede interessierte internationale Organisation einladen, ihm ihre Ansichten schriftlich oder mündlich darzulegen. (5) Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Gericht oder verzichtet sie darauf, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Spruch zu fällen. Bevor das Gericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß der Anspruch tatsächlich und rechtlich begründet ist. (7) Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Spruch eine Darlegung seiner persönlichen Ansicht (separate opinion) oder seiner abweichenden Ansicht (dissenting opinion) beifügen. (8) Der Spruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel. Er wird von allen Streitparteien erfüllt. (9) Der Generalsekretär gewährt dem Gericht jede Unterstützung und stellt ihm alle Einrichtungen zur Verfügung, deren es bedarf. Die Kosten des Gerichts werden von den Vereinten Nationen getragen.
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