Article Comparison - Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Artikel 8
|
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 3; d. jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung; e. jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird.
|