Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt
Compare-
In der Erwägung, dass die künftige Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in hohem Masse dazu beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen und zu erhalten, ihr Missbrauch jedoch zu einer Bedrohung der allgemeinen Sicherheit werden kann; und
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern), von welcher der Frieden der Welt abhängt;
haben daher die unterzeichneten Regierungen, die sich auf gewisse Grundsätze und Vereinbarungen geeinigt haben, damit sich die internationale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter Weise entwickeln kann und damit die internationalen Luftverkehrslinien auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten errichtet und gesund und wirtschaftlich betrieben werden können, dieses Übereinkommen zu diesem Zweck abgeschlossen.
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Teil I
Luftfahrt-
Kapitel I
Allgemeine Grundsätze und Anwendung des Übereinkommens-
Artikel 1 - Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt.
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Artikel 2 - Hoheitsgebiet
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiet eines Staates die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Schutze oder der Mandatsverwaltung dieses Staates stehen.
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Artikel 3 - Privat- und Staatsluftfahrzeuge
a) Dieses Übereinkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung und ist auf Staatsluftfahrzeuge nicht anwendbar.
b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten als Staatsluftfahrzeuge.
c) Ein Staatsluftfahrzeug eines Vertragsstaates darf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur überfliegen oder dort landen, wenn es eine Bewilligung durch besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat und nur gemäß den in dieser Bewilligung festgesetzten Bedingungen.
d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, beim Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen.
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Artikel 3bis
a) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Zivilluftfahrzeuge enthalten muss und dass im Falle des Abfangens das Leben der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeuges nicht gefährdet werden dürfen. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als ändere sie in irgendeiner Weise die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten.
b) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder Staat in Ausübung seiner Souveränität berechtigt ist, die Landung eines Zivilluftfahrzeuges auf einem bezeichneten Flughafen zu verlangen, wenn dieses unbefugt sein Hoheitsgebiet überfliegt oder wenn ausreichende Gründe für die Schlussfolgerung vorliegen, dass es zu Zwecken benützt wird, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind; er kann einem solchen Luftfahrzeug auch alle sonstigen Anweisungen erteilen, um derartige Verletzungen zu beenden. Zu diesem Zweck können sich die Vertragsstaaten aller geeigneten Mittel bedienen, die im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Völkerrechts stehen, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere mit Absatz a dieses Artikels. Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, seine geltenden Vorschriften über das Abfangen von Zivilluftfahrzeugen zu veröffentlichen.
c) Jedes Zivilluftfahrzeug hat eine in Übereinstimmung mit Absatz b dieses Artikels erteilte Anweisung zu befolgen. Zu diesem Zweck nimmt jeder Vertragsstaat alle erforderlichen Bestimmungen in seine nationalen Gesetze und Vorschriften auf, um eine derartige Befolgung für alle Zivilluftfahrzeuge verbindlich zu machen, die in diesem Staat eingetragen sind oder von einem Halter betrieben werden, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat. Jeder Vertragsstaat unterwirft jegliche Verletzung dieser anzuwendenden Gesetze oder Vorschriften strengen Sanktionen und unterbreitet den Fall seinen zuständigen Behörden gemäß seinen Gesetzen oder Vorschriften.
d) Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot der vorsätzlichen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges, das in diesem Staat eingetragen ist oder von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, für Zwecke, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. Diese Bestimmung lässt Absatz a unberührt und schränkt die Absätze b und c dieses Artikels nicht ein.
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Artikel 4 - Missbrauch der Zivilluftfahrt
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.
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Kapitel II
Flüge über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten-
Artikel 5 - Recht auf nichtplanmäßige Flüge
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, dass alle nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten das Recht haben, in sein Hoheitsgebiet einzufliegen, es ohne Landung zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen durchzuführen, ohne vorher eine Genehmigung einholen zu müssen, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens beachtet werden und vorbehaltlich des Rechts des überflogenen Staates, eine Landung zu verlangen. Jeder Vertragsstaat behält sich dennoch das Recht vor, aus Gründen der Flugsicherheit zu verlangen, dass Luftfahrzeuge, die unzugängliche Gebiete oder solche ohne ausreichende Luftfahrteinrichtungen überfliegen wollen, vorgeschriebene Strecken einhalten oder eine Sondergenehmigung für diese Flüge einholen.
Wenn diese Luftfahrzeuge außerhalb des internationalen Fluglinienverkehrs zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post eingesetzt sind, haben sie vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 auch das Vorrecht, Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen oder abzusetzen, vorbehaltlich des Rechts eines jeden Staates, in dem die Aufnahme oder Absetzung erfolgt, die ihm wünschenswert erscheinenden Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen aufzuerlegen.
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Artikel 6 - Fluglinienverkehr
Eine internationale Fluglinie darf über oder in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit der besonderen Genehmigung oder einer anderen Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Genehmigung oder Bewilligung betrieben werden.
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Artikel 7 - Kabotage
Jeder Vertragsstaat hat das Recht, den Luftfahrzeugen anderer Vertragsstaaten die Genehmigung zu verweigern, in seinem Hoheitsgebiet Fluggäste, Post und Fracht, die für einen anderen Punkt innerhalb seines Hoheitsgebietes bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, die auf der Grundlage der Ausschließlichkeit ein solches Vorrecht ausdrücklich einem anderen Staat oder einem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates gewähren und kein solches ausschließliches Vorrecht von einem anderen Staat zu erwerben.
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Artikel 8 - Luftfahrzeuge ohne Pilot
Ein Luftfahrzeug, das ohne Pilot geflogen werden kann, darf ohne Pilot das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit besonderer Bewilligung dieses Staates und gemäß den Bedingungen dieser Bewilligung überfliegen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Flug eines solchen Luftfahrzeuges ohne Pilot in Gebieten, die Privatluftfahrzeugen offenstehen, so überwacht wird, dass eine Gefährdung von Privatluftfahrzeugen vermieden wird.
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Artikel 9 - Luftsperrgebiete
a) Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder der öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Gebiete seines Hoheitsgebietes durch Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten, vorausgesetzt, dass in dieser Hinsicht zwischen den im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen des Staates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Diese Luftsperrgebiete müssen eine angemessene Ausdehnung und Lage haben, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen dieser Luftsperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates sowie alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation so bald wie möglich mitzuteilen.
b) Jeder Vertragsstaat behält sich ferner das Recht vor, unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebietes oder eines Teiles davon vorübergehend zu beschränken oder zu verbieten unter der Bedingung, dass diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.
c) Jeder Vertragsstaat kann auf Grund der von ihm festgelegten Vorschriften verlangen, dass jedes Luftfahrzeug, das in die in den Absätzen a) oder b) genannten Gebiete einfliegt, sobald wie möglich auf einem bezeichneten Flughafen innerhalb seines Hoheitsgebietes landet.
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Artikel 10 - Landung auf Zollflughäfen
Ausgenommen in dem Falle, wo es Luftfahrzeugen auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder einer Sonderbewilligung gestattet ist, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ohne Landung zu überfliegen, hat jedes Luftfahrzeug, das in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates einfliegt, auf einem von diesem Staat für Zwecke der Zollbeschau und anderer Kontrollen bezeichneten Flughafen zu landen, sofern die Vorschriften dieses Staates es verlangen. Beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben diese Luftfahrzeuge von einem auf gleiche Weise bezeichneten Zollflughafen abzufliegen. Nähere Angaben über alle bezeichneten Zollflughäfen sind von dem Staat zu veröffentlichen und der auf Grund des Teils II dieses Übereinkommens gebildeten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Mitteilung an alle anderen Vertragsstaaten zu übermitteln.
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Artikel 11 - Anwendbarkeit von Luftverkehrsvorschriften
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.
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Artikel 12 - Luftverkehrsregeln
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass jedes Luftfahrzeug, das sein Hoheitsgebiet überfliegt oder innerhalb seines Hoheitsgebietes verkehrt, und jedes sein Hoheitszeichen tragende Luftfahrzeug, wo immer es sich befindet, die dort geltenden Regeln und Vorschriften für den Flug und die Bewegung von Luftfahrzeugen befolgt. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine eigenen diesbezüglichen Vorschriften so weit wie möglich denjenigen anzupassen, die jeweils auf Grund dieses Übereinkommens festgelegt werden. Über dem offenen Meer gelten die auf Grund dieses Übereinkommens festgelegten Regeln. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Verfolgung aller Personen zu gewährleisten, die gegen die anzuwendenden Vorschriften verstoßen.
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Artikel 13 - Einflug- und Abfertigungsvorschriften
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug, Abfertigungs-, Einreise-, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.
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Artikel 14 - Verhütung der Verbreitung von Krankheiten
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, wirksame Maßnahmen zu treffen, um durch die Luftfahrt die Verbreitung von Cholera, Typhus (epidemisch), Pocken, Gelbfieber, Pest und allen anderen ansteckenden Krankheiten, welche die Vertragsstaaten jeweils zu bezeichnen beschließen, zu verhüten; zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten enge Fühlung mit den Stellen nehmen, die mit internationalen Vorschriften für die auf Luftfahrzeuge anzuwendenden sanitären Maßnahmen befasst sind. Durch diese Fühlungnahme wird die Anwendung eines auf diesem Gebiet bestehenden internationalen Übereinkommens, falls die Vertragsstaaten Partei sind, in keiner Weise beeinträchtigt.
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Artikel 15 - Flughafengebühren und ähnliche Gebühren
Jeder Flughafen in einem Vertragsstaat, der den inländischen Luftfahrzeugen zur öffentlichen Benutzung offensteht, hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 68 auch den Luftfahrzeugen aller anderen Vertragsstaaten unter einheitlichen Bedingungen offenzustehen. Die gleichen einheitlichen Bedingungen gelten auch für die Benutzung aller der Öffentlichkeit für die Sicherheit und rasche Abwicklung des Luftverkehrs zur Verfügung stehenden Luftfahrteinrichtungen, einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, durch die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates.
Die Gebühren, die von einem Vertragsstaat für die Benutzung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge eines anderen Vertragsstaates auferlegt werden oder deren Auferlegung von einem Vertragsstaat genehmigt wird, dürfen
a) für Luftfahrzeuge, die nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt sind, nicht höher sein, als die Gebühren, die von inländischen in gleicher Weise verwendeten Luftfahrzeugen derselben Klasse bezahlt würden, und
b) für Luftfahrzeuge, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt sind, nicht höher sein, als die Gebühren, die inländische in gleichartigem internationalem Fluglinienverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge bezahlen würden.
Alle diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitzuteilen, wobei jedoch die für die Benutzung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegten Gebühren auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates einer Überprüfung durch den Rat unterliegen, der darüber einen Bericht und Empfehlungen zur Prüfung durch den oder die betroffenen Staaten vorlegt. Ein Vertragsstaat darf lediglich für das Recht des Durchflugs über oder des Einflugs in sein Hoheitsgebiet oder des Ausflugs aus diesem durch Luftfahrzeuge eines Vertragsstaates oder der an Bord befindlichen Personen oder Güter keine Gebühren, Abgaben oder sonstiges Entgelt auferlegen.
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Artikel 16 - Untersuchung von Luftfahrzeugen
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates haben das Recht, die Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten bei der Landung oder beim Abflug ohne unangemessene Verzögerung zu untersuchen und die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse und anderen Papiere zu prüfen.
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Kapitel III
Staatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge-
Artikel 17 - Staatszugehörigkeit der Luftfahrzeuge
Die Luftfahrzeuge haben die Staatszugehörigkeit des Staates, in dem sie eingetragen sind.
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Artikel 18 - Doppeleintragung
Ein Luftfahrzeug kann nicht in mehr als einem Staat gültig eingetragen sein; seine Eintragung kann jedoch von einem Staat auf einen anderen übertragen werden.
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Artikel 19 - Nationale Gesetze über die Eintragung
Die Eintragung oder die Übertragung der Eintragung von Luftfahrzeugen erfolgt in jedem Vertragsstaat gemäß seinen Gesetzen und Vorschriften.
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Artikel 20 - Führung von Kennzeichen
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein entsprechendes Hoheits- und Eintragungszeichen zu tragen.
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Artikel 21 - Bekanntgabe von Eintragungen
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem anderen Vertragsstaat oder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Verlangen Auskunft über die Eintragung und das Eigentum jedes in seinem Staat eingetragenen Luftfahrzeuges zu geben. Außerdem übermittelt jeder Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Grund von ihr allenfalls festgelegter Vorschriften Berichte, die alle verfügbaren zweckdienlichen Angaben über das Eigentum und die Verfügungsgewalt über die in seinem Staat eingetragenen und üblicherweise in der, internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge enthalten. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat die auf diese Weise erhaltenen Angaben den anderen Vertragsstaaten auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen.
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Kapitel IV
Maßnahmen zur Erleichterung der Luftfahrt-
Artikel 22 - Erleichterung der Formalitäten
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, durch Erlassen besonderer Vorschriften oder auf andere Weise alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um den Verkehr von Luftfahrzeugen zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verspätungen für Luftfahrzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht zu verhindern, besonders bei Anwendung der Gesetze über Einreise, Quarantäne, Zoll und Abfertigung.
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Artikel 23 - Zoll- und Einreiseverfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, Zoll- und Einreiseverfahren für die internationale Luftfahrt entsprechend den Verfahren festzulegen, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils festgelegt oder empfohlen werden. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass sie der Errichtung von Zollfreiflughäfen entgegensteht.
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Artikel 24 - Zölle
a) Luftfahrzeuge auf einem Fluge nach, aus oder über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates dürfen vorbehaltlich der Zollvorschriften dieses Staates vorübergehend zollfrei einfliegen. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die sich bei Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates an Bord eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates befinden und beim Verlassen des Hoheitsgebietes des anderen Staates an Bord verbleiben, sind von Zöllen, Revisionsgebühren oder ähnlichen staatlichen oder örtlichen Abgaben und Gebühren befreit. Diese Befreiung gilt für ausgeladene Mengen oder Gegenstände nur gemäß den Zollvorschriften des Staates, die verlangen können, dass sie unter Zollaufsicht zu stellen sind.
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates eingeführt werden, um in einem in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates eingebaut oder verwendet zu werden, sind zollfrei zugelassen, vorbehaltlich der Befolgung der Vorschriften dieses Staates, die verlangen können, dass die Gegenstände unter Zollaufsicht und Zollüberwachung zu stellen sind.
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Artikel 25 - Luftfahrzeuge in Not
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, für die in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeuge die ihm möglich erscheinenden Hilfsmassnahmen zu treffen und den Eigentümern des Luftfahrzeuges oder den Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu gestatten, vorbehaltlich der Überwachung durch seine eigenen Behörden, die unter den Umständen erforderlichen Hilfsmassnahmen zu treffen. Jeder Vertragsstaat wird bei der Suche nach vermissten Luftfahrzeugen an gemeinsamen Maßnahmen mitwirken, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils empfohlen werden.
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Artikel 26 - Untersuchung von Unfällen
Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zugestoßen ist und Tod oder schwere Verletzung zur Folge hat oder auf schwerwiegende technische Mängel am Luftfahrzeug oder an den Luftfahrteinrichtungen hinweist, hat der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung über die Umstände des Unfalls vorzunehmen, wobei er sich, soweit es seine Gesetze erlauben, an das von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation allenfalls empfohlene Verfahren zu halten hat. Dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ist Gelegenheit zu geben, Beobachter zu ernennen, die der Untersuchung beiwohnen, und der die Untersuchung durchführende Staat hat dem anderen Staat den Bericht und das Untersuchungsergebnis in der Angelegenheit mitzuteilen.
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Artikel 27 - Befreiung von Beschlagnahme wegen Patentverletzung
a) Der bewilligte Einflug eines in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder der bewilligte Durchflug durch das Hoheitsgebiet dieses Staates, mit oder ohne Landung, darf weder eine Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges noch einen Anspruch gegen dessen Eigentümer oder Halter, noch irgendein anderes Einschreiten seitens oder im Namen dieses Staates oder einer dort befindlichen Person aus dem Grunde nach sich ziehen, dass Bauart, Mechanismus, Teile, Zubehör oder der Betrieb des Luftfahrzeuges ein in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug einfliegt, ordnungsgemäß erteiltes oder eingetragenes Patent, Muster oder Modell verletzen, wobei Einverständnis darüber besteht, dass in dem Staat, in den das Luftfahrzeug einfliegt, in keinem Falle die Hinterlegung einer Sicherheit in Zusammenhang mit der vorgenannten Befreiung von Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Luftfahrzeuges verlangt werden darf.
b) Die Bestimmungen des Absatzes a) dieses Artikels finden auch auf die Lagerung von Ersatzteilen und Ersatzausrüstung für das Luftfahrzeug sowie auf das Recht Anwendung, diese bei Instandsetzung eines Luftfahrzeuges eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu verwenden und einzubauen, vorausgesetzt, dass dieser gelagerte patentierte Teil oder Ausrüstungsgegenstand weder in dem Vertragsstaat, in den das Luftfahrzeug eingeflogen ist, verkauft oder abgegeben, noch aus diesem Staat zu gewerblichen Zwecken ausgeführt wird.
c) Die Vergünstigungen dieses Artikels gelten nur für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die entweder
1) Parteien der internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und deren Änderungen sind, oder
2) Patentgesetze erlassen haben, welche die Erfindungen von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen und ihnen angemessenen Schutz gewähren.
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Artikel 28 - Luftfahrteinrichtungen und vereinheitlichte Systeme
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit er es für durchführbar hält, a) in seinem Hoheitsgebiet Flughäfen, Funk- und Wetterdienste und andere Luftfahrteinrichtungen zur Erleichterung der internationalen Luftfahrt gemäß den Normen und Verfahren bereitzustellen, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden;
b) die entsprechenden vereinheitlichten Systeme für Fernmeldeverfahren, Verschlüsselungen, Markierungen, Signale, Befeuerung und andere Betriebsverfahren und -regeln, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden, anzunehmen und einzuführen;
c) an internationalen Maßnahmen mitzuarbeiten, um die Veröffentlichung von Luftfahrtkarten gemäß den Normen zu gewährleisten, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils empfohlen oder festgelegt werden.
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Kapitel V
Bedingungen, die in bezug auf Luftfahrzeuge zu erfüllen sind-
Artikel 29 - In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:
a) seinen Eintragungsschein;
b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;
c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;
d) sein Bordbuch:
e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Bewilligung für die Luftfahrzeugfunkstelle;
f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;
g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.
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Artikel 30 - Luftfahrzeugfunkausrüstung
a) Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsstaates dürfen in oder über dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten Funksendegeräte nur mitführen, wenn von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, eine Bewilligung zum Einbau und Betrieb dieser Geräte ausgestellt worden ist. Die Funksendegeräte sind im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates gemäß den von diesem Staat festgelegten Vorschriften zu benutzen.
b) Funksendegeräte dürfen nur von den Mitgliedern der Flugbesatzung benutzt werden, die für diesen Zweck einen besonderen Ausweis besitzen, der von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt ist.
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Artikel 31 - Lufttüchtigkeitszeugnisse
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Lufttüchtigkeitszeugnis versehen sein, das von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurde.
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Artikel 32 - Ausweise für Luftfahrtpersonal
a) Der Pilot und die anderen Mitglieder der Flugbesatzung jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges müssen Befähigungszeugnisse und Ausweise besitzen, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.
b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, für das Fliegen über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden, zu verweigern.
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Artikel 33 - Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von dem Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, sind von den anderen Vertragsstaaten als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund dieses Übereinkommens jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen.
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Artikel 34 - Bordbücher
Für jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen, in das nähere Angaben über das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jede Flugreise in der auf Grund dieses Übereinkommens jeweils vorgeschriebenen Weise einzutragen sind.
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Artikel 35 - Frachtbeschränkungen
a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfen von den in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen in oder über dem Hoheitsgebiet eines Staates nur mit Genehmigung dieses Staates befördert werden. Jeder Staat bestimmt durch Vorschriften, was im Sinne dieses Artikels als Kriegsmunition oder Kriegsmaterial gilt, wobei im Interesse der Einheitlichkeit auf die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation jeweils verfassten Empfehlungen gebührend Bedacht zu nehmen ist.
b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beförderung anderer als der in Absatz a) genannten Gegenstände in oder über seinem Hoheitsgebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, dass in dieser Hinsicht zwischen seinen eigenen in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise verwendeten Luftfahrzeugen der anderen Staaten kein Unterschied gemacht wird, und ferner, dass keine Beschränkung auferlegt wird, welche die Beförderung und Verwendung von Geräten in Luftfahrzeugen beeinträchtigen könnte, die für den Betrieb oder die Navigation des Luftfahrzeuges oder die Sicherheit des Personals oder der Fluggäste notwendig sind.
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Artikel 36 - Lichtbildgerät
Jeder Vertragsstaat kann die Verwendung von Lichtbildgerät in Luftfahrzeugen über seinem Hoheitsgebiet verbieten oder regeln.
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Kapitel VI
Internationale Normen und Empfehlungen-
Artikel 37 - Annahme internationaler Normen und Verfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mitzuarbeiten, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Normen, Verfahren und Organisation betreffend Luftfahrzeuge, Personal, Luftstrassen und Hilfsdienste in allen Angelegenheiten zu erlangen, in denen eine solche Einheitlichkeit die Luftfahrt erleichtert und verbessert. Zu diesem Zweck hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation jeweils, soweit erforderlich, internationale Normen, Empfehlungen und Verfahren anzunehmen und zu ändern, die sich beziehen auf:
a) Fernmeldesysteme und Flugnavigationshilfen einschließlich Bodenmarkierung;
b) Merkmale der Flughäfen und Landebereiche;
c) Luftverkehrsregeln und Verfahren für die Flugverkehrsleitung;
d) Zulassung des Betriebs- und Wartungspersonals;
e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;
f) Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
g) Sammlung und Austausch von Wetterinformationen;
h) Bordbücher;
i) Luftfahrtkarten;
j) Zoll- und Einreiseverfahren;
k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchung
und, soweit dies jeweils angebracht erscheint, auf sonstige Angelegenheiten, welche die Sicherheit, Regelmäßigkeit und Leistungsfähigkeit der Luftfahrt betreffen.
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Artikel 38 - Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren
Ein Staat, der es für undurchführbar hält, eine dieser internationalen Normen oder eines dieser internationalen Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften oder Verfahren mit einer internationalen Norm oder einem internationalen Verfahren nach deren Abänderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig erachtet, Vorschriften und Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Norm festgelegt sind, hat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unverzüglich die Abweichungen seines eigenen Verfahrens von dem durch die internationale Norm festgelegten bekanntzugeben. Bei Änderungen internationaler Normen hat ein Staat, der die entsprechenden Änderungen seiner eigenen Vorschriften und Verfahren nicht vornimmt, den Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Norm davon zu benachrichtigen oder die Maßnahmen anzuzeigen, die er zu treffen beabsichtigt. In einem solchen Fall hat der Rat unverzüglich allen anderen Staaten die Abweichung bekanntzugeben, die zwischen einem oder mehreren Punkten einer internationalen Norm und dem entsprechenden innerstaatlichen Verfahren jenes Staates besteht.
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Artikel 39 - Vermerke in Zeugnissen und Ausweisen
a) Ein Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, für das eine internationale Lufttüchtigkeits- oder Leistungsnorm besteht und das zum Zeitpunkt seiner Zulassung in irgendeiner Hinsicht dieser Norm nicht entsprach, hat als Vermerk in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil dieser Norm nicht entsprach.
b) Der Inhaber eines Ausweises, der den Bedingungen, die in der internationalen Norm für die Art seines Ausweises oder Zeugnisses festgelegt sind, nicht voll entspricht, hat als Vermerk in seinem Ausweis oder als dessen Anhang eine vollständige Aufzählung der Einzelheiten zu enthalten, in denen er diesen Bedingungen nicht entspricht.
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Artikel 40 - Gültigkeit der Zeugnisse und Ausweise mit Vermerken
Ein Luftfahrzeug oder Mitglied des Personals, das Zeugnisse oder Ausweise mit solchen Vermerken besitzt, darf am internationalen Verkehr nur mit Genehmigung des Staates oder der Staaten, in deren Hoheitsgebiet eingeflogen wird, teilnehmen. Die Eintragung oder Verwendung eines solchen Luftfahrzeuges oder zugelassenen Luftfahrzeugteiles in einem anderen Staat als demjenigen, in dem die ursprüngliche Zulassung erfolgte, bleibt dem Ermessen des Staates überlassen, in den das Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil eingeführt wird.
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Artikel 41 - Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Muster von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstungsteilen, deren Prototyp den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Annahme einer internationalen Lufttüchtigkeitsnorm für dieses Gerät zur Zulassung vorgelegt wird.
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Artikel 42 - Anerkennung bestehender Normen für die Befähigung des Luftfahrtpersonals
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Personen, deren Ausweise ursprünglich vor Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Annahme einer internationalen Norm für die Befähigung dieses Personals ausgestellt wurden; sie gelten jedoch auf jeden Fall für alle Personen, deren Ausweise fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Norm noch gültig sind.
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Teil II
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation-
Kapitel VII
Die Organisation-
Artikel 43 - Name und Zusammensetzung
Durch dieses Übereinkommen wird eine Organisation gebildet, welche die Internationale Zivilluftfahrtorganisation genannt wird. Sie besteht aus einer Versammlung, einem Rat und anderen allenfalls notwendigen Organen.
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Artikel 44 - Ziele
Zweck und Ziel der Organisation sind die Ausarbeitung der Grundsätze und technischen Methoden für die internationale Luftfahrt sowie die Förderung der Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs, um
a) ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten;
b) die Konstruktion und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern;
c) die Errichtung von Luftstrassen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern;
d) den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen;
e) wirtschaftliche Vergeudung durch unangemessenen Wettbewerb zu verhindern;
f) zu gewährleisten, dass die Rechte der Vertragsstaaten voll geachtet werden und jeder Vertragsstaat eine gerechte Möglichkeit zum Betrieb internationaler Fluglinienunternehmen hat;
g) eine unterschiedliche Behandlung der Vertragsstaaten zu vermeiden;
h) die Flugsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu fördern;
i) allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern.
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Artikel 45 - Ständiger Sitz
Die Organisation hat ihren ständigen Sitz an dem Ort, der auf der Schlusssitzung der Interimsversammlung der Vorläufigen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Interimsabkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gegründet wurde, bestimmt wird. Der Sitz kann durch Beschluss des Rates vorübergehend und – falls es sich nicht um eine vorübergehende Maßnahme handelt – durch Beschluss der Versammlung an einen anderen Ort verlegt werden, wobei der Beschluss von der durch die Versammlung festgesetzten Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so festgesetzte Stimmenanzahl hat mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten zu betragen.
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Artikel 46 - Erste Tagung der Versammlung
Die erste Tagung der Versammlung ist vom Interimsrat der vorgenannten Vorläufigen Organisation einzuberufen, sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und findet zu einem Zeitpunkt und an einem Ort statt, die vom Interimsrat zu bestimmen sind.
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Artikel 47 - Rechtliche Stellung
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendige rechtliche Stellung. Wo immer es mit der Verfassung und den Gesetzen des betreffenden Staates vereinbar ist, wird ihr volle Rechtspersönlichkeit zuerkannt.
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Kapitel VIII
Die Versammlung-
Artikel 48 - Tagungen der Versammlung und Abstimmung
a) Die Versammlung tritt mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zusammen und ist vom Rat zu gegebener Zeit an einen geeigneten Ort einzuberufen. Sie kann auf Einberufung durch den Rat oder durch ein an das Generalsekretariat zu richtendes Gesuch einer Anzahl von Vertragsstaaten, welche mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl gleichkommt, jederzeit eine außerordentliche Tagung abhalten.
b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht, bei den Tagungen der Versammlung vertreten zu sein, und jedem Vertragsstaat steht eine Stimme zu. Die Vertreter der Vertragsstaaten können von technischen Beratern unterstützt werden, die an den Tagungen teilnehmen dürfen, aber kein Stimmrecht haben.
c) Die Mehrheit der Vertragsstaaten ist erforderlich, um bei Tagungen der Versammlung das Quorum zu bilden. Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sind die Beschlüsse der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
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Artikel 49 - Befugnisse und Aufgaben der Versammlung
Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung sind:
a) Wahl ihres Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums bei jeder Tagung;
b) Wahl der Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein werden, gemäß den Bestimmungen des Kapitels IX;
c) Prüfung der Berichte des Rates und Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen sowie Entscheidung aller Angelegenheiten, die ihr vom Rat zugewiesen werden;
d) Bestimmung ihrer eigenen Geschäftsordnung und Bildung der Unterkommissionen, die ihr allenfalls notwendig oder wünschenswert erscheinen;
e) Abstimmung über die jährlichen Haushaltpläne und Festlegung der Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Kapitels XII;
f) Überprüfung der Ausgaben und Genehmigung der Buchführung der Organisation;
g) Zuweisung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich an den Rat, an Unterkommissionen oder an andere Organe nach ihrem Ermessen;
h) Übertragung der Befugnisse und Vollmachten an den Rat, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendig oder wünschenswert sind, sowie jederzeitiger Widerruf oder Änderung der Vollmachtsübertragungen;
i) Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Kapitels XIII;
j) Prüfung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und, falls sie diese genehmigt, deren Empfehlung an die Vertragsstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels XXI;
k) Behandlung aller Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Organisation fallen und nicht ausdrücklich dem Rat zugewiesen sind.
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Kapitel IX
Der Rat-
Artikel 50 - Zusammensetzung und Wahl des Rates
a) Der Rat ist ein ständiges Organ, das der Versammlung verantwortlich ist. Er setzt sich aus sechsunddreißig Staaten zusammen, welche von der Versammlung gewählt werden. Eine Wahl findet bei der ersten Tagung der Versammlung statt und danach alle drei Jahre; die so gewählten Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
b) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates hat die Versammlung folgenden Staaten eine angemessene Vertretung einzuräumen:
1) den im Luftverkehr bedeutendsten Staaten;
2) den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, die den größten Beitrag zur Bereitstellung von Einrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt leisten, und
3) den in keiner anderen Gruppe enthaltenen Staaten, deren Benennung gewährleistet, dass alle geographischen Hauptgebiete der Welt im Rat vertreten sind. Jede freie Stelle im Rat ist durch die Versammlung so bald wie möglich zu besetzen; jeder auf diese Weise in den Rat gewählte Vertragsstaat bleibt bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
c) Ein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat darf am Betrieb einer internationalen Fluglinie nicht aktiv beteiligt oder finanziell interessiert sein.
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Artikel 51 - Präsident des Rates
Der Rat wählt seinen Präsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren. Der Präsident kann wiedergewählt werden. Er hat kein Stimmrecht. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen oder mehrere Vizepräsidenten, die ihr Stimmrecht behalten, wenn sie das Amt des Präsidenten ausüben. Der Präsident muss nicht aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt werden; falls aber ein Vertreter gewählt wird, gilt sein Sitz als frei und ist von dem Staat, den er vertreten hat, zu besetzen. Die Aufgaben des Präsidenten sind:
a) die Sitzungen des Rates, des Luftverkehrsausschusses und der Luftfahrtkommission einzuberufen;
b) als Vertreter des Rates zu handeln;
c) im Namen des Rates die Tätigkeiten durchzuführen, die ihm der Rat zuweist.
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Artikel 52 - Abstimmung im Rat
Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat kann seine Vollmacht für jede bestimmte Angelegenheit einem aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuss übertragen. Gegen die Beschlüsse eines Ausschusses des Rates kann jeder interessierte Vertragsstaat beim Rat Berufung einlegen.
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Artikel 53 - Teilnahme ohne Stimmrecht
Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.
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Artikel 54 - Pflichten des Rates
Der Rat hat
a) der Versammlung jährliche Berichte vorzulegen;
b) die Weisungen der Versammlung auszuführen und die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegten Aufgaben und Obliegenheiten zu erfüllen;
c) seine Organisation und Geschäftsordnung zu bestimmen;
d) einen Luftverkehrsausschuss zu ernennen, der aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt wird und diesem verantwortlich ist, sowie seine Aufgaben zu bestimmen;
e) eine Luftfahrtkommission gemäß den Bestimmungen des Kapitels X zu bilden;
f) die Finanzen der Organisation gemäß den Bestimmungen der Kapitel XII und XV zu verwalten;
g) die Bezüge des Präsidenten des Rates zu bestimmen;
h) den obersten Exekutivbeamten zu ernennen, der den Titel Generalsekretär führt, und Vorsorge für die Ernennung des weiteren erforderlichen Personals gemäß den Bestimmungen des Kapitels XI zu treffen;
i) Informationen über den Fortschritt der Luftfahrt und den Betrieb von internationalen Fluglinien einschließlich von Informationen über die Betriebskosten und nähere Angaben über die den Fluglinienunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Unterstützung einzuholen, zu sammeln, zu prüfen und zu veröffentlichen;
j) den Vertragsstaaten jede Verletzung dieses Übereinkommens sowie jede Nichtausführung von Empfehlungen oder Beschlüssen des Rates zu berichten;
k) der Versammlung jede Verletzung dieses Übereinkommens zu berichten, wenn es ein Vertragsstaat unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bekanntwerden der Verletzung entsprechende Maßnahmen zu treffen;
l) gemäß den Bestimmungen des Kapitels VI dieses Übereinkommens internationale Normen und Empfehlungen anzunehmen, sie aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anhänge zu diesem Übereinkommen zu bezeichnen und allen Vertragsstaaten die getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben;
m) Empfehlungen der Luftfahrtkommission zur Änderung der Anhänge zu prüfen und gemäß den Bestimmungen des Kapitels XX Maßnahmen zu treffen;
n) alle das Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten, die ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt werden, zu prüfen.
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Artikel 55 - Freiwillige Tätigkeiten des Rates
Der Rat kann
a) sofern es angebracht und auf Grund der Erfahrungen wünschenswert ist, untergeordnete Luftverkehrskommissionen auf regionaler oder anderer Grundlage schaffen und Gruppen von Staaten oder Fluglinienunternehmen bestimmen, mit denen oder durch die er verhandeln kann, um die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern;
b) der Luftfahrtkommission zusätzlich zu den im Übereinkommen festgelegten Aufgaben weitere übertragen und diese Vollmachtsübertragungen jederzeit widerrufen oder ändern;
c) Forschung auf allen Gebieten des Luftverkehrs und der Luftfahrt, die von internationaler Bedeutung sind, betreiben, die Ergebnisse seiner Forschung allen Vertragsstaaten mitteilen und den Austausch von Informationen über Angelegenheiten des Luftverkehrs und der Luftfahrt zwischen den Vertragsstaaten erleichtern;
d) alle Angelegenheiten studieren, welche die Organisation und den Betrieb des internationalen Luftverkehrs betreffen, einschließlich des internationalen Eigentums und des Betriebes von internationalen Fluglinien auf Hauptstrecken, und der Versammlung diesbezügliche Pläne vorlegen;
e) auf Ersuchen eines Vertragsstaates jede Sachlage untersuchen, die vermeidbare Hindernisse für die Entwicklung der internationalen Luftfahrt darzustellen scheint, und nach der Untersuchung die ihm wünschenswert erscheinenden Berichte herausgeben.
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Kapitel X
Die Luftfahrtkommission-
Artikel 56 - Namhaftmachung und Ernennung der Kommissionsmitglieder
Die Luftfahrtkommission setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von Vertragsstaaten namhaft gemachten Personen ernannt werden. Diese Personen müssen über die entsprechende Befähigung und Erfahrung auf den wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen. Der Rat hat alle Vertragsstaaten zu ersuchen, Bewerber namhaft zu machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission wird vom Rat ernannt.
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Artikel 57 - Aufgaben der Kommission
Die Luftfahrtkommission hat
a) Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen zu prüfen und dem Rat zur Annahme zu empfehlen;
b) technische Unterkommissionen zu bilden, in denen jeder Vertragsstaat auf Wunsch vertreten sein kann;
c) den Rat bei der Einholung aller Auskünfte, die sie zur Förderung der Luftfahrt für notwendig und zweckmäßig hält, sowie bei deren Übermittlung an die Vertragsstaaten zu beraten.
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Kapitel XI
Personal-
Artikel 58 - Anstellung des Personals
Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.
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Artikel 59 - Internationaler Charakter des Personals
Der Präsident des Rates, der Generalsekretär und das andere Personal dürfen bei der Erledigung ihrer Aufgaben von einer Stelle außerhalb der Organisation keine Weisungen verlangen oder entgegennehmen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu achten und nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
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Artikel 60 - Immunitäten und Privilegien des Personals
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit es nach seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die Immunitäten und Privilegien zu gewähren, die dem entsprechenden Personal anderer öffentlicher internationaler Organisationen eingeräumt werden. Wenn ein allgemeines internationales Übereinkommen über die Immunitäten und Privilegien internationaler Beamter zustandekommt, sind dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die auf Grund dieses allgemeinen internationalen Übereinkommens gewährten Immunitäten und Privilegien einzuräumen.
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Kapitel XII
Finanzen-
Artikel 61 - Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen
Der Rat hat der Versammlung jährliche Haushaltspläne, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Haushaltspläne mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.
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Artikel 62 - Aufhebung des Stimmrechtes
Die Versammlung kann das Stimmrecht eines Vertragsstaates, der seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht nachkommt, in der Versammlung und im Rat aufheben.
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Artikel 63 - Aufwendungen für Delegationen und andere Vertreter
Jeder Vertragsstaat hat für die Aufwendungen seiner Delegation bei der Versammlung und für das Entgelt, die Reisekosten und anderen Aufwendungen der von ihm in den Rat entsandten Personen und der von ihm vorgeschlagenen Beauftragten oder seiner Vertreter in Unterausschüssen oder Kommissionen der Organisation selbst aufzukommen.
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Kapitel XIII
Andere internationale Vereinbarungen-
Artikel 64 - Sicherheitsvereinbarungen
Die Organisation kann in Luftfahrtangelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit unmittelbar berühren, durch Beschluss der Versammlung entsprechende Vereinbarungen mit jeder allgemeinen Organisation eingehen, die von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründet wurde.
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Artikel 65 - Vereinbarungen mit anderen internationalen Körperschaften
Der Rat kann im Namen der Organisation mit anderen internationalen Körperschaften Abkommen über die Unterhaltung gemeinsamer Dienste und über gemeinsame Vereinbarungen betreffend das Personal abschließen und mit Zustimmung der Versammlung andere Vereinbarungen eingehen, welche die Arbeit der Organisation erleichtern.
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Artikel 66 - Tätigkeiten in bezug auf andere Abkommen
a) Die Organisation hat auch die ihr durch das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr und das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago abgefasst wurden, übertragenen Tätigkeiten gemäß den darin festgelegten Bestimmungen und Bedingungen auszuüben.
b) Mitglieder der Versammlung und des Rates, die das Abkommen über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr oder das Abkommen über den internationalen Luftverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago abgefasst wurden, nicht angenommen haben, dürfen über Fragen, die der Versammlung oder dem Rat nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens vorgelegt werden, nicht abstimmen.
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Teil III
Internationaler Luftverkehr-
Kapitel XIV
Auskünfte und Berichte-
Artikel 67 - Übermittlung von Berichten an den Rat
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dass seine internationalen Fluglinienunternehmen dem Rat gemäß den von ihm festgelegten Anforderungen Verkehrsberichte, Kostenstatistiken und finanzielle Aufstellungen übermitteln, aus denen unter anderem alle Einnahmen und deren Herkunft ersichtlich sind.
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Kapitel XV
Flughäfen und andere Luftfahrteinrichtungen-
Artikel 68 - Bezeichnung von Flugstrecken und Flughäfen
Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind, und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.
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Artikel 69 - Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen
Wenn der Rat der Ansicht ist, dass die Flughäfen oder andere Luftfahrteinrichtungen eines Vertragsstaates einschließlich des Funk- und Wetterdienstes nicht in angemessener Weise für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden oder geplanten internationalen Fluglinien ausreichen, hat er sich mit dem unmittelbar betroffenen Staat und den anderen beteiligten Staaten zu beraten, um Wege zu finden, dem Zustand abzuhelfen, und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erteilen. Ein Vertragsstaat macht sich keiner Verletzung dieses Übereinkommens schuldig, wenn er es unterlässt, diese Empfehlungen durchzuführen.
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Artikel 70 - Finanzierung von Luftfahrteinrichtungen
Ein Vertragsstaat kann bei Vorliegen des in Artikel 69 vorgesehenen Sachverhaltes mit dem Rat eine Vereinbarung zur Durchführung solcher Empfehlungen abschließen. Der Staat kann sich entschließen, alle mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Kosten zu tragen. Wenn sich der Staat hiezu nicht entschließt, kann sich der Rat auf Ersuchen des Staates einverstanden erklären, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.
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Artikel 71 - Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat
Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instandzuhalten und zu verwalten; er kann für die Benutzung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.
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Artikel 72 - Erwerb oder Benutzung von Grundstücken
Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benutzung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäß seinen Gesetzen zu erleichtern.
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Artikel 73 - Ausgaben und Beiträge
Der Rat kann im Rahmen der ihm von der Versammlung nach Kapitel XII zur Verfügung gestellten Geldmittel laufende Ausgaben für die Zwecke dieses Kapitels aus dem allgemeinen Fonds der Organisation bestreiten. Der Rat hat Beiträge zu den für die Zwecke dieses Kapitels erforderlichen Geldmitteln nach einem im voraus vereinbarten Verhältnis über einen angemessenen Zeitraum den damit einverstandenen Vertragsstaaten aufzuerlegen, deren Fluglinienunternehmen die Einrichtungen benutzen. Der Rat kann auch Beiträge zu erforderlichen Arbeitsfonds den damit einverstandenen Staaten auferlegen.
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Artikel 74 - Technischer Beistand und Verwendung der Einnahmen
Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates Geldmittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere Einrichtungen ganz oder teilweise bereitstellt, kann die Vereinbarung mit Zustimmung dieses Staates technischen Beistand bei der Aufsicht und beim Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen sowie die Bezahlung der Betriebskosten der Flughäfen und der anderen Einrichtungen, der Zins- und Tilgungsaufwände aus den durch den Betrieb der Flughäfen und der anderen Einrichtungen erzielten Einnahmen vorsehen.
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Artikel 75 - Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen
Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von einer Verpflichtung, die er nach Artikel 70 eingegangen ist, befreien und Flughäfen und andere Einrichtungen, die der Rat in seinem Hoheitsgebiet auf Grund der Bestimmungen der Artikel 71 und 72 bereitgestellt hat, übernehmen, indem er an den Rat einen Betrag zahlt, der nach Ansicht des Rates den Umständen angemessen ist. Wenn der Staat den vom Rat festgesetzten Betrag für unangemessen hält, kann er bei der Versammlung gegen die Entscheidung des Rates Berufung einlegen, und die Versammlung kann die Entscheidung des Rates bestätigen oder ändern.
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Artikel 76 - Rückzahlung von Geldmitteln
Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.
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Kapitel XVI
Betriebsgemeinschaften und Poolverkehr-
Artikel 77 - Zulässige Betriebsgemeinschaften
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert zwei oder mehrere Vertragsstaaten, Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen zu bilden und ihre Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten im Pool zu betreiben; diese Betriebsgemeinschaften oder Betriebsstellen und der Poolverkehr unterliegen jedoch allen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich jener über die Registrierung von Abkommen beim Rat. Der Rat hat zu bestimmen, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen auf Luftfahrzeuge anzuwenden sind, die von internationalen Betriebsstellen betrieben werden.
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Artikel 78 - Tätigkeit des Rates
Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahelegen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.
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Artikel 79 - Beteiligung an Betriebsorganisationen
Ein Staat kann sich an Betriebsgemeinschaften oder Poolvereinbarungen entweder durch seine Regierung oder durch eine oder mehrere von dieser Regierung bezeichnete Flugliniengesellschaften beteiligen. Die Gesellschaften können nach alleinigem Ermessen des betroffenen Staates ganz oder teilweise Staatseigentum oder Privateigentum sein.
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Teil IV
Schlussbestimmungen-
Kapitel XVII
Andere Luftfahrtabkommen und -vereinbarungen-
Artikel 80 - Abkommen von Paris und Havanna
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.
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Artikel 81 - Registrierung bestehender Abkommen
Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.
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Artikel 82 - Aufhebung widersprechender Vereinbarungen
Die Vertragsstaaten anerkennen, dass dieses Übereinkommen alle zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen und Abmachungen, die mit dessen Bestimmungen unvereinbar sind, aufhebt, und verpflichten sich, keine derartigen Verpflichtungen und Abmachungen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der, bevor er Mitglied der Organisation wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates Verpflichtungen übernommen hat, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, hat unverzüglich Schritte zu unternehmen, um sich von den Verpflichtungen zu befreien.
Wenn ein Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates derartige unvereinbare Verpflichtungen eingegangen ist, hat der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, sein Bestes zu tun, um die sofortige Beendigung der Verpflichtungen zu erlangen, und hat in jedem Fall deren Beendigung zu veranlassen, sobald es nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens rechtlich möglich ist.
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Artikel 83 - Registrierung neuer Vereinbarungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, die nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist unverzüglich beim Rat zu registrieren, der sie so bald wie möglich zu veröffentlichen hat.
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Artikel 83bis - Übertragung bestimmter Funktionen und Aufgaben
a) Wird ein in einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug gemäß einer Vereinbarung über das Vermieten, das Verchartern oder den Austausch des Luftfahrzeugs oder irgendeiner anderen Vereinbarung durch eine Luftfahrzeughalter betrieben, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, ist ein solcher nicht vorhanden, seinen ständigen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, kann der Eintragungsstaat unbeschadet der Artikel 12, 30, 31 und 3a diesem anderen Staat durch Vereinbarung die Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32a entweder ganz oder teilweise für dieses Luftfahrzeug übertragen. Der Eintragungsstaat wird von der Zuständigkeit für die übertragenen Funktionen und Aufgaben entbunden.
b) Die Übertragung wird für andere Vertragsstaaten erst wirksam, wenn entweder die Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten, in der diese Übertragung festgelegt wird, beim Rat registriert und gemäß Artikel 83 veröffentlicht wurde, oder wenn das Bestehen und der Umfang der Vereinbarung den Behörden des anderen Vertragsstaates oder den anderen Vertragsstaaten durch einen Vertragsstaat dieser Vereinbarung mitgeteilt wurden.
c) Die Bestimmungen der Absätze a und b gelten auch für Fälle nach Artikel 77.
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Kapitel XVIII
Streitigkeiten und Unterlassungen-
Artikel 84 - Beilegung von Streitigkeiten
Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist sie auf Ersuchen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Staates vom Rat zu entscheiden. Bei Prüfung eines Streitfalles durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen. Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Artikels 85 gegen die Entscheidung des Rates bei einem zu diesem Zweck gebildeten Schiedsgericht, auf das sich die Parteien des Streitfalles geeinigt haben, oder bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof Berufung einlegen. Eine derartige Berufung ist dem Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Rates anzuzeigen.
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Artikel 85 - Schiedsgerichtsverfahren
Wenn ein Vertragsstaat, der an einem Streitfall beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung des Rates Berufung eingelegt wurde, die Satzungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht angenommen hat und wenn die an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten sich über die Wahl des Schiedsgerichtes nicht einigen können, hat jeder der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einen Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits einen Oberschiedsrichter benennen. Wenn es einer der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten unterlässt, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Berufung einen Schiedsrichter namhaft zu machen, ist ein Schiedsrichter im Namen dieses Staates vom Präsidenten des Rates aus einer vom Rat geführten Liste geeigneter und verfügbarer Personen zu benennen. Wenn sich die Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen nicht auf einen Oberschiedsrichter einigen können, hat der Präsident des Rates aus der vorgenannten Liste einen Oberschiedsrichter zu bezeichnen. Die Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter bilden dann zusammen ein Schiedsgericht. Ein nach diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildetes Schiedsgericht hat sein Verfahren selbst festzulegen und seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei jedoch der Rat im Falle einer nach seiner Ansicht übermäßigen Verzögerung über Verfahrensfragen bestimmen kann.
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Artikel 86 - Berufungen
Sofern der Rat nicht anders entscheidet, bleibt eine Entscheidung des Rates, ob ein internationales Fluglinienunternehmen seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens durchführt, in Kraft, wenn sie nicht auf Grund einer Berufung aufgehoben wird. In jeder anderen Angelegenheit werden Entscheidungen des Rates, gegen die Berufung eingelegt wurde, so lange aufgehoben, bis über die Berufung entschieden ist. Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und eines Schiedsgerichtes sind endgültig bindend.
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Artikel 87 - Strafen bei Missachtung durch ein Fluglinienunternehmen
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Betrieb eines Fluglinienunternehmens eines Vertragsstaates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, wenn der Rat entschieden hat, dass das betreffende Fluglinienunternehmen eine gemäß dem vorhergehenden Artikel ergangene endgültige Entscheidung missachtet.
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Artikel 88 - Strafen bei Missachtung durch einen Staat
Die Versammlung hat das Stimmrecht eines Staates, der nachweislich die Bestimmungen dieses Kapitels nicht befolgt, in der Versammlung und im Rat aufzuheben.
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Kapitel XIX
Krieg-
Artikel 89 - Krieg und Notstand
Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, dass ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.
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Kapitel XX
Anhänge-
Artikel 90 - Annahme und Änderung von Anhängen
a) Die Annahme der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anhänge durch den Rat bedarf der Stimmen von zwei Dritteln des Rates bei einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, und die Anhänge sind sodann vom Rat jedem Vertragsstaat vorzulegen. Jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges tritt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom Rat vorgeschriebenen Zeitraumes in Kraft, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit dem Rat ihre Ablehnung mitgeteilt hat.
b) Der Rat hat das Inkrafttreten eines Anhanges oder einer Änderung hiezu unverzüglich allen Vertragsstaaten bekanntzugeben.
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Kapitel XXI
Ratifikationen, Beitritte, Änderungen und Kündigungen-
Artikel 91 - Ratifikation des Übereinkommens
a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die jeden Unterzeichnerstaat und jeden beigetretenen Staat über den Zeitpunkt der Hinterlegung benachrichtigt.
b) Sobald sechsundzwanzig Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der sechsundzwanzigsten Urkunde in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Staat tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
c) Es obliegt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung jedes Unterzeichnerstaates und beigetretenen Staates den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, bekanntzugeben.
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Artikel 92 - Beitritt zum Übereinkommen
a) Dieses Übereinkommen steht Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den während des gegenwärtigen Weltkrieges neutral gebliebenen Staaten zum Beitritt offen.
b) Der Beitritt erfolgt durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung und tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, die dies allen Vertragsstaaten bekanntgibt.
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Artikel 93 - Zulassung anderer Staaten
Andere als die in den Artikeln 91 und 92 a) vorgesehenen Staaten können, vorbehaltlich der Zustimmung durch eine von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründete allgemeine internationale Organisation, mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Versammlung und unter den von der Versammlung vorgeschriebenen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Übereinkommen zugelassen werden, wobei jedoch in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten erforderlich ist, die während des gegenwärtigen Krieges von dem um Zulassung ersuchenden Staat überfallen oder angegriffen wurden.
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Artikel 93 bis [*]
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(Kein Text auf Deutsch verfügbar.)
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Artikel 94 - Änderung des Übereinkommens
a) Jede vorgeschlagene Änderung zu diesem Übereinkommen muss mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Versammlung genehmigt werden und tritt dann für die Staaten, die diese Änderung ratifiziert haben, in Kraft, sobald sie von der durch die Versammlung festgesetzten Anzahl von Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die so festgesetzte Anzahl darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.
b) Die Versammlung kann, wenn nach ihrer Ansicht die Art der Änderung eine solche Maßnahme rechtfertigt, in ihrer Entschließung, welche die Annahme empfiehlt, bestimmen, dass ein Staat, der innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach Inkrafttreten der Änderung diese nicht ratifiziert hat, aufhört, Mitglied der Organisation und Partei dieses Übereinkommens zu sein.
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Artikel 95 - Kündigung des Übereinkommens
a) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.
b) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.
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Kapitel XXII
Begriffsbestimmungen-
Artikel 96 - Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
a) «Fluglinie» jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird;
b) «Internationale Fluglinie» eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt;
c) «Fluglinienunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
d) «Nichtgewerbliche Landung» eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
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Zu Urkund dessen unterschreiben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften stehenden Daten.
Geschehen zu Chicago am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in englischer Sprache. Die Fassungen dieses Übereinkommens in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich. Diese Fassungen werden in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden. Dieses Übereinkommen wird in Washington D.C. zur Unterzeichnung aufgelegt.
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