Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern [*]
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Die Vertragsstaaten —
in Anbetracht der Leistungen der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper,
in der Erkenntnis, daß der Mond als natürlicher Satellit der Erde bei der Erforschung des Weltraums eine wichtige Rolle spielt,
entschlossen, die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes und anderer Himmelskörper auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu fördern,
in dem Wunsch zu verhindern, daß der Mond Schauplatz internationaler Konflikte wird,
eingedenk des Nutzens, der sich aus der Ausbeutung der Naturschätze des Mondes und anderer Himmelskörper ziehen läßt,
im Hinblick auf den Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, das Übereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkünfte in bezug auf den Mond und andere
Himmelskörper im Hinblick auf künftige Fortschritte bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums näher zu bestimmen und weiterzuentwickeln
— sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Mond finden auch auf andere Himmels körper innerhalb des Sonnensystems mit Ausnahme der Erde Anwendung, sofern nicht in bezug auf einen dieser Himmelskörper besondere Rechtsnormen in Kraft treten.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt jede Bezug nahme auf den Mond Umlauf bahnen um den Mond sowie andere Flugbahnen zum Mond oder um den Mond.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf außerirdische Stoffe, die auf natürliche Weise zur Erdoberfläche gelangen.
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Artikel 2
Alle Tätigkeiten auf dem Mond einschließlich seiner Erforschung und Nutzung werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen, und unter Berücksichtigung der von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970 angenommenen Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffendfreundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Verständigung sowie unter gebührender Beachtung der entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten ausgeübt.
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Artikel 3
(1) Der Mond wird von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt.
(2) Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt oder jede andere feindselige Handlung oder Androhung einer feindseligen Handlung auf dem Mond ist verboten. Es ist ebenfalls verboten, den Mond zur Begehung einer solchen Handlung oder zur Vornahme einer solchen Bedrohung in bezug auf die Erde, den Mond, Raumfahrzeuge, die Besatzung von Raumfahrzeugen oder von Menschenhand "geschaffene Weltraumgegenstände zu benutzen.
(3) Die Vertragsstaaten bringen keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Mondumlaufbahn oder in eine andere Flugbahn zum Mond oder um den Mond; sie bringen solche Waffen auf der Mondoberfläche oder im Mondinnern nicht an und verwenden sie dort nicht.
(4) Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Einrichtungen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf dem Mond sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebenso wenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung und Nutzung des Mondes notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.
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Artikel 4
(1) Die Erforschung und Nutzung des Mondes ist Sache der gesamten Menschheit und wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt. Den Interessen gegenwärtiger und künftiger Generationen sowie der Notwendigkeit, die Verbesserung des Lebensstandards und der Voraussetzungen für Fortschritt und Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen zu fördern, ist gebührend Rechnung zu tragen.
(2) Die Vertragsstaaten lassen sich bei ihrer gesamten Tätigkeit hinsichtlich der Erforschung und Nutzung des Mondes von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten. Die internationale Zusammenarbeit bei der Anwendung dieses Übereinkommens soll so umfassend wie möglich sein und kann multilateral, bilateral oder über internationale zwischenstaatliche Organisationen erfolgen.
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Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten unterrichten den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt in größtmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Nutzung des Mondes. So bald wie möglich nach Beginn jedes Mondfahrtunternehmens sind Angaben über dessen Zeitplan, Zwecke, Orte, Parameter der Umlaufbahn und Dauer zu machen; mit Abschluß jedes Unternehmens sind Angaben über seine Ergebnisse einschließlich der wissenschaftlichen Ergebnisse vorzulegen. Dauert ein Unternehmen länger als sechzig Tage, so sind in regelmäßigen Zeitabständen von dreißig Tagen Angaben über seinen Ablauf einschließlich etwaiger wissenschaftlicher Ergebnisse zu machen.Dauert ein Unternehmen länger als sechs Monate, so brauchen danach nur noch wichtige Ergänzungen zu diesen Angaben gemeldet zu werden.
(2) Erfährt ein Vertragsstaat, daß ein anderer Vertragsstaat beabsichtigt, sich zur gleichen Zeit in demselben Mondgebiet oder auf derselben Mondumlaufbahn oder auf derselben Flugbahn zum Mond oder um den Mond zu betätigen, so unterrichtet er den anderen Staat umgehend über den Zeitplan und die Pläne für seine eigenen Unternehmungen.
(3) Bei ihren Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens unterrichten die Vertragsstaaten umgehend den Generalsekretär sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt über alle von ihnen im Weltraum einschließlich des Mondes entdeckten Erscheinungen, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden könnten, sowie über jedes Anzeichen organischen Lebens.
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Artikel 6
(1) Auf dem Mond besteht für alle Vertragsstaaten ohne jegliche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im Einklang mit dem Völkerrecht Freiheit der wissenschaftlichen Forschung.
(2) Bei ihren wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Vertragsstaaten das Recht, auf dem Mond Proben von Mineralien und anderen Stoffen zu sammeln und von dort fortzubringen. Diese Proben bleiben zur Verfügung der Vertragsstaaten, die ihre Entnahme veranlaßt haben, und können von ihnen für wissenschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Vertragsstaaten berücksichtigen, daß es wünschenswert ist, einen Teil dieser Proben anderen interessierten Vertragsstaaten sowie der wissenschaftlichen Welt zu wissenschaftlicher Forschung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsstaaten können im Verlauf ihrer wissenschaftlichen Forschung auch Mineralien und andere Stoffe des Mondes in angemessener Menge für die Versorgung ihrer Mond fahrtunternehmen verwenden.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, daß es wünschenswert ist, bei Forschungsreisen zum Mond oder in Einrichtungen auf dem Mond in größtmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, wissenschaftliches und sonstiges Personal auszutauschen.
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Artikel 7
(1) Bei der Erforschung und Nutzung des Mondes treffen die Vertragsstaaten Maßnahmen, um zu verhindern, daß das bestehende Umweltgleichgewicht durch das Herbeiführen nachteiliger Veränderungen dieser Umwelt, ihre gefährliche Verseuchung durch das Einbringen umweltfremder Stoffe oder auf andere Weise gestört wird. Die Vertragsstaaten treffen ferner Maßnahmen, um zu verhindern, daß die irdische Umwelt durch das Einbringen außerirdischer Stoffe oder auf andere Weise geschädigt wird.
(2) Die Vertragsstaaten unter richten den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die von ihnen nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und teilen ihm ferner, soweit dies irgend möglich ist, im Voraus jede von ihnen beabsichtigte Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Mond sowie den Zweck dieser Lagerung mit.
(3) Die Vertragsstaaten unter richten die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär über Gebiete des Mondes von besonderem wissenschaftlichen Inter esse, damit unbeschadet der Rechte anderer Vertragsstaaten geprüft werden kann, ob diese Gebiete als internationale wissenschaftliche Schutzgebiete bezeichnet werden können, für die in Konsultation mit den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen besondere Schutzvorkehrungen zu vereinbaren sind.
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Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten können vorbehaltlich dieses Übereinkommens ihre Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Mondes überall auf oder unter seiner Oberfläche ausüben.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsstaaten insbesondere
a) ihre Weltraumgegenstände auf dem Mond landen und vom Mond starten;
b) ihre Besatzungen, 'Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen überall auf oder unter die Oberfläche des Mondes verbringen.
Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen können auf oder unter der Oberfläche des Mondes sich frei bewegen oder frei bewegt werden.
(3) Die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Mond nicht stören. Besteht die Gefahr einer Störung, so nehmen die betroffenen Vertragsstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen auf.
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Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten können auf dem Mond bemannte und unbemannte Stationen errichten. Ein Vertragsstaat, der eine Station errichtet, benutzt nur das für die Bedürfnisse der Station erforderliche Gebiet und unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen sofort über Standort und Zweck der Station. Ferner teilt dieser Staat danach dem Generalsekretär jährlich mit, ob die Station weiterhin benutzt wird und ob sich ihr Zweck geändert hat.
(2) Die Stationen sind so zu errichten, daß sie den freien Zugang zu allen Gebieten des Mondes für Besatzungen, Fahrzeuge und Geräte anderer Vertragsstaaten, die im Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit Artikel I des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, Tätigkeiten auf dem Mond ausüben, nicht behindern.
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Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, um Leben und Gesundheit der Menschen auf dem Mond zu sichern. Zu diesem Zweck betrachten sie jeden Menschen auf dem Mond als Raumfahrer im Sinne des Artikels V des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sowie als Teil der Besatzung eines Raumfahrzeugs im Sinne des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.
(2) Die Vertragsstaaten bieten Menschen, die sich auf dem Mond in Not befinden, in ihren Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Anlagen Schutz.
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Artikel 11
(1) Der Mond und seine Naturschätze sind das gemeinsame Erbe der Menschheit; dies findet in diesem Übereinkommen Ausdruck, insbesondere in Absatz 5 dieses Artikels.
(2) Der Mond unterliegt keiner nationalen Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benutzung oder Besetzung oder durch andere Mittel.
(3) Weder die Mondoberfläche noch der Monduntergrund noch ein Teil davon oder dort befindliche Naturschätze werden Eigentum eines Staates, einer internationalen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisation, einer nationalen Organisation oder eines nichtstaatlichen Rechtsträgers oder einer natürlichen Person. Die Verbringung von Besatzungen, Weltraumfahrzeugen, -geräten, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf oder unter die Oberfläche des Mondes, einschließlich der mit seiner Oberfläche oder seinem Untergrund verbundenen Bauwerke, begründet kein Eigentumsrecht an der Oberfläche oder dem Untergrund des Mondes oder einem Teil davon. Diese Bestimmungen lassen die in Absatz 5 genannte internationale Ordnung unberührt.
(4) Die Vertragsstaaten haben das Recht, den Mond ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen zu erforschen und zu nutzen.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich hiermit, eine internationale Ordnung einschließlich geeigneter Verfahren zur Regelung der Ausbeutung der Naturschätze des Mondes zu schaffen, sobald sich die praktische Möglichkeit einer solchen Ausbeutung abzeichnet. Diese Bestimmung wird nach Artikel 18 durchgeführt.
(6) Um die Schaffung der in Absatz 5 genannten internationalen Ordnung zu erleichtern, unterrichten die Vertragsstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt in größtmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, über alle Naturschätze, die sie auf dem Mond entdecken.
(7) Die Hauptzwecke der zu schaffenden internationalen Ordnung sind insbesondere
a) die geordnete und sichere Erschließung der Naturschätze des Mondes;
b) die rationelle Bewirtschaftung dieser Schätze;
c) die Ausweitung der Möglichkeiten bei der Nutzung dieser Schätze;
d) eine angemessene Aufteilung des aus diesen Schätzen gezogenen Nutzens auf alle Vertragsstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Anstrengungen derjenigen Länder, die entweder unmittelbar oder mittelbar zur Erforschung des Mondes beigetragen haben.
(8) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Naturschätzen des Mondes werden in einer Weise ausgeübt, die mit den in Absatz 7 genannten Zwecken und mit Artikel 6 Absatz 2 vereinbar ist.
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Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten behalten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond. Das Eigentum an diesen Fahrzeugen, Geräten, Anlagen, Stationen und Einrichtungen wird durch deren Anwesenheit auf dem Mond nicht berührt.
(2) Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte oder ihre Bestandteile, die an anderen als den für sie vorgesehenen Orten aufgefunden werden, werden nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen behandelt.
(3) Im Fall einer mit einer Gefährdung von Menschenleben verbundenen Notlage können die Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen, Anlagen oder Versorgungsgüter anderer Vertragsstaaten auf dem Mond benutzen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen oder der betreffende Vertragsstaat wird davon umgehend unterrichtet.
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Artikel 13
Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis von der Bruchlandung, Notlandung oder sonstigen unbeabsichtigten Landung eines nicht von ihm gestarteten Weltraumgegenstands oder von dessen Bestandteilen auf dem Mond, so unterrichtet er umgehend den Vertragsstaat, der den Start durchgeführt hat, und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten auf dem Mond völkerrechtlich verantwortlich, gleichviel ob diese durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger ausgeübt werden, und sorgen dafür, daß nationale Tätigkeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens durchgeführt werden. Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden nichtstaatlichen Rechtsträger nur mit Genehmigung und unter ständiger Aufsicht des betreffenden Vertragsstaats auf dem Mond tätig werden.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß infolge einer Ausweitung der Tätigkeiten auf dem Mond zusätzlich zu dem Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, und dem Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ausführliche Regelungen über die Haftung für auf dem Mond verursachte Schäden notwendig werden können. Derartige Regelungen werden nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.
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Artikel 15
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vergewissern, daß die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Mondes mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind alle Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond anderen Vertragsstaaten zugänglich. Die Vertragsstaaten melden einen geplanten Besuch so rechtzeitig an, daß geeignete Konsultationen stattfinden und größtmögliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können, um in der zu besuchenden Anlage die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung des normalen Betriebs zu vermeiden. Bei der Anwendung dieses Artikels kann ein Vertragsstaat für sich allein oder mit voller oder teilweiser Unterstützung eines anderen Vertragsstaats oder durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung handeln.
(2) Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, daß ein anderer Vertragsstaat die ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder die dem erstgenannten Staat nach diesem Übereinkommen zustehenden Rechte beeinträchtigt, so kann er Konsultationen mit diesem anderen Vertragsstaat verlangen. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen erhält, nimmt unverzüglich derartige Konsultationen auf. Jeder andere Vertragsstaat hat auf Verlangen ein Recht auf Teilnahme an den Konsultationen. Jeder an den Konsultationen teilnehmende Vertragsstaat bemüht sich um eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung der Streitfrage, wobei er die Rechte und Interessen aller Vertragsstaaten berücksichtigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird über die Ergebnisse der Konsultationen unterrichtet; er übermittelt die Informationen allen betroffenen Vertragsstaaten.
(3) Führen die Konsultationen nicht zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung, welche die Rechte und Interessen aller Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt, so treffen die betroffenen Parteien alle erforderlichen Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, die den Umständen und der Art der Streitigkeit angemessen sind. Treten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Konsultationen Schwierigkeiten auf oder führen die Konsultationen nicht zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung, so kann jeder Vertragsstaat ohne die Zustimmung eines anderen betroffenen Vertragsstaats den Generalsekretär um Mitwirkung bei der Lösung der Streitfrage ersuchen. Unterhält ein Vertragsstaat keine diplomatischen Beziehungen zu einem anderen betroffenen Vertragsstaat, so nimmt er an diesen Konsultationen nach eigener Wahl entweder selbst oder durch einen anderen Vertragsstaat oder den Generalsekretär als Vermittler teil.
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Artikel 16
In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel 17 bis 21, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum durchführt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind. Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach diesem Artikel abgibt.
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Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
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Artikel 18
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Jedoch beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer, nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens ein. Eine Überprüfungskonferenz prüft auch die Frage der Durchführung des Artikels 11 Absatz 5 auf der Grundlage des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsatzes und insbesondere unter Berücksichtigung aller einschlägigen technischen Entwicklungen.
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Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. Die Ratifikations und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der seine Ratifikationsoder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
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Artikel 20
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
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Artikel 21
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
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Zu URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18.Dezember 1979 in New York zur unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
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[*] Der Vertragstext in der österreichischen Fassung.